Was ist Podologie?

Die Podologie und die Fußpflege sind zwei unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Das Podologie-Gesetz regelt seit dem 2. Januar 2002 die Ausbildung und Tätigkeit in der medizinischen Fußpflege in ganz Deutschland.

Die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege befähigt die Podologinnen und Podologen dazu, nach den anerkannten Hygienevorschriften allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Sie erkennen pathologische Veränderungen oder Symptome von Fußkrankheiten, die ärztliche Abklärung erfordern, und führen unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch notwendige podologische Behandlungen durch. Ihr Ziel ist es, bei der Vorbeugung, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

Die medizinische Fußpflege konzentriert sich auf die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung von gesunden, gefährdeten oder bereits geschädigten Füßen. Bei der kosmetischen Fußpflege geht es hingegen um pflegerische und dekorative Maßnahmen an gesunden Füßen.

Nur Personen, die die Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen Fußpflege besitzen, dürfen sich als medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe) bezeichnen. Diese Erlaubnis kann entweder nach § 1 Satz 1 des Podologie-Gesetzes oder durch Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Podologie-Gesetzes nachgewiesen werden. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bedeutet jedoch nicht automatisch die Befugnis zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich dürfen Podologinnen und Podologen nur auf ärztliche Anordnung tätig werden. Personen ohne anerkannten Gesundheitsfachberuf dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten ausüben.

Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich von jeder Person durchgeführt werden, da sie keine Ausübung der Heilkunde darstellt. Personen ohne Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen Fußpflege können weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen anbieten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausübung der Heilkunde nur mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erlaubt ist. Die Fußpflege-Tätigkeit gilt als Ausübung der Heilkunde, wenn sie medizinische Fachkenntnisse erfordert und gesundheitliche Schäden verursachen kann. Nicht jede Fußpflege fällt jedoch in den Bereich der Heilkunde. Bagatellartige Maßnahmen wie die Behandlung von Hornhaut sind davon ausgenommen, während die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln nicht als bagatellartige Maßnahme gilt.

Die Behandlung von Diabetikern darf nur von Podologinnen und Podologen aufgrund ärztlicher Verordnung durchgeführt werden, da sie besondere gesundheitliche Probleme haben. Die Podologie wurde speziell darauf ausgerichtet, durch podologische Maßnahmen in Verbindung mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikern erheblich zu reduzieren.

Podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung dürfen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden. Personen ohne Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen Fußpflege dürfen nur nicht rezeptpflichtige fußpflegerische Maßnahmen und kosmetische Fußpflege anbieten.

Die Werbung mit dem Begriff “medizinische Fußpflege” ist für Personen, die nicht die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Podologin/Podologe” besitzen, erlaubt. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nicht die Ausübung der Heilkunde einschließt. Personen ohne entsprechende Erlaubnis müssen Kunden darüber aufklären, welche Maßnahmen sie durchführen dürfen und welche nicht. Kundinnen und Kunden, die eine rezeptpflichtige Behandlung benötigen, müssen an Podologinnen und Podologen verwiesen werden.