Hinweis zur Heilmittelverordnung

Um eine Behandlung in unserer Praxis als Diabetiker mit oder ohne Zuzahlung über die Krankenkasse zu erhalten, benötigen Sie eine Verordnung, die von einem Haus- oder Facharzt ausgestellt wurde. Diese Verordnung muss bestimmte Eintragungen enthalten, die unabdingbar sind und als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in unserer Praxis gelten.

Wir akzeptieren nur die folgenden ICD-10-Codes, einschließlich des Zusatzes des Maßgabekatalogs. Diese Codes sind erforderlich:

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges:    “Podologische Komplexbehandlung”

Indikationsschlüßel:    “DF”  Leitsysmptomatik: “a”; “b”; “c”


Sollte der Indikationsschlüssel ICD-10 Code anders lauten wie: “NF” “…C” oder “QF” “…C” sind im “Diagnosefeld” folgende Texte notwendig.

ICD Code: “G63.2” “Diabetische Polyneuropathie (E10-E14, vierte Stelle .4+)”

ICD Code: “G59.0” “Diabetische Mononeuropathie (E10-E14, vierte Stelle .4+)”


Bei Hausbesuchen ist das Kreuz an der Position durch die Arztpraxis zu setzen. 


Als Beispiel sehen Sie unten ein Muster – Wie eine gültige Heilmittelverordnung ausgestellt werden kann

Falschausstellung Heilmittelverordnung

Sollten Änderungen an der Heilmittelverordnung notwendig werden, sind die Änderungen nur durch den Arzt (Praxis) durch Unterschrift und Stempel sowie Änderungshinweis durchzuführen und gültig.

Die ausgestellte Verordung kann nur durch den Erstaussteller (gleiche Arztpraxis) korrigiert werden.


Zuzahlung zur Heilmittelverordnung

Die Zuzahlung richtet sich nach der Diagnose, sowie der Anzahl der Einheiten.

Berechnet wird die Zuzahlung folgend:

* Verordnungsgebühr von € 10,–

    und einen 

* 10 %igen Eigenanteil

    entsprechend dem aktuellen Kassentarif.


Zuzahlungsbefreit zur Heilmittelverordnung

Bei einer Zuzahlungsbefreiung, bringen Sie bitte ihren Zuzahlungsbefreiungsausweis zur Dokumentation mit. Dieser muß bei Vorlage der Verordnung eine Gültigkeit vorweisen. Falls eine Vorlage nicht möglich ist, erheben wir die normal gültigen Zuzahlungsgebühren. Eine Rückerstattung erfolgt nur bei der aktuellen laufenden Verordnung, nach Vorlage des gültigen Ausweises.

Eine Rückerstattung der Zuzahlungen über mehrere Verordungen über das laufende Jahr verteilt ist nicht möglich.

Bitte achten Sie auf den Eintrag auf der Verordnung und lassen Sie diese vor Abgabe in unserer Praxis bei Ihrem Arzt korrigieren sofern eine Falscheintragung seitens des Ausstellers (Arztpraxis) erfolgte.


Hinweis

Wir bitten um Verständnis, dass wir nur aktuelle und korrekt ausgefüllte Heilmittelverordnungen zum vereinbarten Termin annehmen.

Sollte zum Behandlungstermin keine aktuelle, korrekte Heilmittelverordnung vorliegen, werden wir   diese Leistung als Privatbehandlung berechnen. Hierüber wird Ihnen ein Quittungsbeleg ausgestellt, welcher dann bei Nachreichung der Verordnung Berücksichtigung findet

oder bei Privat-Patienten direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.


Hinweis zur Termineinhaltung

Termine werden von unserer Podologie Praxis verbindlich vergeben. Sollte eine Absage bzw. ein Verschieben eines Termins von Nöten sein, bitten wir Sie als Kunden dies rechtzeitig und sobald als möglich, mindestens 1 Werktag vor dem Termin uns mitzuteilen, sodass Ihr Termin an einen anderen Kunden neu vergeben werden kann. Bei Nichteinhaltung berufen wir uns auf unsere gültigen AGB’s und erheben eine Ausfallgebühr in Höhe der Verordnungsgebühr.